PDF, 79 KB
| 1. | Worin besteht häufig das Problem mit Konten in der Schweiz, Liechtenstein, Luxemburg, Österreich etc.? | |
| Das Unterhalten eines Kontos oder Depots mit Wertpapieren im Ausland durch eine in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Person ist für sich genommen unproblematisch, wenn der Steuerpflichtige die Kapitaleinkünfte in Deutschland ordnungsgemäß versteuert. | ||
| 2. | Wieso greift dort nicht die Abgeltungsteuer, sodass alle Einkünfte bereits versteuert sind wie das seit dem 01.01.2009 in Deutschland ja auch der Fall ist? | |
| Zum Kapitalertragssteuerabzug und der daraus folgenden abgeltenden Wirkung der Kapitalertragsteuer für die Einkommensteuer (Abgeltungsteuer) sind ausschließlich deutsche Kreditinstitute oder Zahlstellen verpflichtet. Banken im Ausland, wie z. B. in der Schweiz oder in Liechtenstein, behalten keine deutsche Kapitalertragsteuer ein, sodass die sogenannte Abgeltungsteuer (abgeltende Wirkung der Kapitalertragsteuer) nicht zur Anwendung kommt. Bei entsprechenden Auslandskonten/Depots muss der Steuerpflichtige auch nach dem 31.12.2008 in Deutschland also die im Ausland erzielten Kapitaleinkünfte im Rahmen einer Einkommensteuererklärung vom Finanzamt veranlagen lassen. Hierzu werden nach wie vor Erträgnisaufstellungen etc. benötigt, um die Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung auszufüllen und ggf. einbehaltene ausländische Quellensteuer auf die Abgeltungsteuer – soweit gesetzlich vorgesehen – anzurechnen. | ||
| 3. | Was hat ein in Deutschland unbeschränkt Einkommensteuerpflichtiger zu befürchten, der im Ausland (z. B. Schweiz) Konten/Depots hatte und die damit erzielten Erträge nicht in seine deutsche Einkommensteuererklärung aufgenommen hat? | |
| Regelmäßig wird aufgrund der unterbliebenen Deklaration der Einkünfte die in Deutschland festgesetzte Einkommensteuer zu niedrig gewesen sein, sodass es in Deutschland zu einer Steuerverkürzung kam. Wurde diese Steuerverkürzung vorsätzlich herbeigeführt, so ist sie als Steuerhinterziehung strafbar. War die Verkürzung leichtfertig begangen, kann sie als leichtfertige Steuerverkürzung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. | ||
| 4. | Mit welcher Strafe muss bei Steuerhinterziehungen gerechnet werden? | |
| Die Strafdrohung bei Steuerhinterziehung ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen ist die Strafdrohung Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. In diesem Zusammenhang ist es jedoch wichtig zu wissen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein besonders schwerer Fall bereits dann vorliegt, wenn Steuern im Betrag von EUR 50.000 pro Veranlagungszeitraum hinterzogen wurden. | ||
| 5. | Wird man durch eine Selbstanzeige straffrei? | |
| Eine Selbstanzeige hat zur Folge, dass die Steuerhinterziehung strafrechtlich nicht geahndet wird. Voraussetzung ist jedoch, dass die hinterzogenen Steuern vollständig deklariert werden und nach Steuerfestsetzung durch das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid auch innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist vollständig bezahlt werden. Nur bei Erfüllung aller dieser Voraussetzungen wird Straffreiheit gewährt. Wichtig ist jedoch zu wissen, dass eine Straffreiheit dann nicht erlangt werden kann, wenn die Finanzbehörde mit einer steuerlichen Prüfung beginnt oder dem Steuerpflichtigen bzw. seinem Vertreter die Einleitung eines Steuerstraf- oder –Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder die Steuerhinterziehung im Zeitpunkt der Berichtigung ganz oder zum Teil entdeckt war und der Steuerhinterzieher dies wusste oder damit rechnen musste. | ||
| 6. | Muss eine Selbstanzeige vollumfänglich sein und wie soll man vorgehen, wenn die Unterlagen nicht ausreichend schnell beschafft werden können? | |
| Straffreiheit tritt nur ein, soweit die Selbstanzeige reicht. Außerdem ist für eine wirksame Selbstanzeige Voraussetzung, dass die Finanzverwaltung aufgrund der nachgeholten Angaben in der Lage ist ohne langwierige Nachforschungen den Sachverhalt vollständig aufzuklären und die Steuer richtig festzusetzen. | ||
| 7. | Gilt die Tat bereits mit Ankauf der Discs als entdeckt und muss der Steuerhinterzieher dann bereits mit der Entdeckung der Tat rechnen? | |
| Die Tat ist dann entdeckt, wenn der Tatverdacht soweit konkretisiert ist, dass bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit eines verurteilenden Erkenntnisses gegeben ist. Hierbei kommt es jeweils auf die einzelne unterlassene Erklärung an. Eine grobe Kenntnis des Gesamtgeschehens reicht hierfür nicht aus. Mit dem bloßen Ankauf der Discs liegt demnach noch keine Entdeckung der Tat vor. Diese ergibt sich vielmehr erst mit der Auswertung der Disc. Mit dem Ankauf der Disc, die nach den Verlautbarungen der Finanzverwaltung in der Öffentlichkeit, Daten einer X-Bank erhält, muss der Kunde der X-Bank wohl auch noch nicht mit seiner Entdeckung rechnen, da ja nicht sicher ist, ob alle deutschen Kunden der X-Bank auf der Disc enthalten sind. Hier kommt es jedoch auf den Einzelfall der Verlautbarungen der Finanzverwaltung an. | ||
| 8. | Ist es mit der Zahlung der Steuern getan oder müssen z. B. auch Zinsen bezahlt werden? | |
| Zur Erlangung der Strafbefreiung muss in jedem Fall die Steuer bezahlt werden. Steuerliche Nebenleistungen wie z. B. Zinsen in Höhe von 6 % pro Jahr (0,5 % pro Monat) werden von der Finanzverwaltung festgesetzt und gegebenenfalls auch vollstreckt. Ihre Zahlung ist jedoch nicht Voraussetzung für die Erlangung der Straffreiheit im Rahmen einer Selbstanzeige. | ||
| 9. | Für wie viele Jahre muss die Selbstanzeige abgegeben werden? Gibt es hierbei Unterschiede in der steuerlichen und der strafrechtlichen Verjährungsfrist? | |
| Die steuerliche Verjährungsfrist bei Selbstanzeige beträgt zehn Jahre, die strafrechtliche Verjährungsfrist für die Verfolgungsverjährung beträgt fünf oder zehn Jahre, je nach dem ob ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegt. Für nach dem 24.12.2003 bekannt gegebene Steuerbescheide gilt nun die zehnjährige Verjährungsfrist im Falle des besonders schweren Falles und die fünfjährige für den einfachen Fall der Steuerhinterziehung. Bei Bescheiden, die bis zum 24.12.2003, 24:00 Uhr, bekannt gegeben wurden, gilt die (alte) fünfjährige Verjährungsfrist auch im Falle eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung. | ||
| 10. | Können bei einer Selbstanzeige Werbungskosten geltend gemacht und ausländische Quellensteuer angerechnet werden? | |
| Sowohl die Geltendmachung von Werbungskosten, als auch die Anrechnung ausländischer Quellensteuer richtet sich nach den allgemeinen Regelungen, die für den jeweiligen Veranlagungszeitraum galten bzw. gelten. Das heißt für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2008 können Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen steuermindernd geltend gemacht werden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 können die tatsächlichen Kosten bei Kapitaleinkünften nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden; lediglich ein Sparer-Pauschbetrag von EUR 801 kann abgezogen werden. Ausländische Quellensteuern die keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegen, können auch nach Inkrafttreten der Abgeltungsteuerregelungen auf die deutsche Einkommensteuer (Abgeltungsteuer) angerechnet werden. Es gilt jedoch auch im Rahmen der Abgeltungsteuer eine Beschränkung der Anrechnung ausländischer Steuer auf die Höhe der Abgeltungsteuer. | ||
| zurück | ||
Peters, Schönberger & Partner GbR
Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Schackstraße 2
80539 München
Tel.: +49 89 38172-0
Internet: www.psp.eu